Neue PV-Anlage ab August 2026: Einspeisevergütung richtig berechnen statt mit alten Werten planen

Für neue PV-Anlagen gelten seit August 2026 andere Vergütungssätze. So rechnen Haushalte Leistungsstufen, Eigenverbrauch und Laufzeit korrekt.

Welche Werte seit dem 1. August 2026 gelten

Für eine neue Photovoltaikanlage auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand hängt die feste Einspeisevergütung vom Datum der Inbetriebnahme, der installierten Leistung und dem gewählten Einspeisemodell ab. Bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 gelten für typische kleine Dachanlagen bis 10 Kilowattpeak 7,70 Cent je eingespeister Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung.

Für den Leistungsanteil oberhalb von 10 bis einschließlich 40 Kilowattpeak gelten 6,66 Cent bei Überschusseinspeisung und 10,24 Cent bei Volleinspeisung. Diese Werte sind keine pauschalen Tarife für jede Solaranlage. Freiflächenanlagen, Mieterstrom, Direktvermarktung und größere Anlagen folgen teilweise anderen Regeln. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die maßgeblichen Fördersätze und trennt dabei Einspeisevergütung von Marktprämie.

Die Vergütungssätze für Neuanlagen wurden zum August um ein Prozent abgesenkt. Für eine bereits früher in Betrieb genommene Anlage ändert diese neue Tabelle den damals festgelegten Satz nicht. Entscheidend ist nicht das Datum des Angebots, der Bestellung oder der Anzahlung, sondern die rechtliche Inbetriebnahme der konkreten Anlage.

Überschusseinspeisung und Volleinspeisung unterscheiden

Bei Überschusseinspeisung versorgt die Anlage zuerst den Haushalt. Nur der Strom, der zeitgleich nicht im Haus verbraucht wird, fließt ins öffentliche Netz und erhält die reguläre Einspeisevergütung. Der finanzielle Nutzen besteht daher aus zwei Teilen: vermiedenem Strombezug und Vergütung für den Überschuss. Weil eine selbst genutzte Kilowattstunde häufig mehr Netzbezugskosten spart, als eine eingespeiste Kilowattstunde einbringt, ist Eigenverbrauch für viele Einfamilienhäuser wirtschaftlich wichtig.

Bei Volleinspeisung wird grundsätzlich der gesamte erzeugte Strom, abgesehen vom technischen Eigenverbrauch der Anlage, ins Netz gegeben. Dafür gelten höhere Sätze. Dieses Modell kann bei Gebäuden mit sehr geringem Tagesverbrauch, bei einer zusätzlichen getrennten Anlage oder bei besonderen Dachkonstellationen interessant sein. Der höhere Vergütungssatz beweist aber nicht automatisch eine höhere Gesamtrendite.

Wer beide Varianten vergleicht, braucht Ertrag, Verbrauchsprofil, Strombezugspreis, Investitionskosten und laufende Kosten. Ein Jahresverbrauch von 4.000 Kilowattstunden sagt allein noch nicht, wie viel Solarstrom selbst genutzt wird. Entscheidend ist, wann im Tages- und Jahresverlauf Strom benötigt wird. Wärmepumpe, Elektroauto und steuerbare Haushaltsgeräte können den Eigenverbrauch verändern, wenn sie sinnvoll betrieben werden.

Warum eine 15-Kilowattpeak-Anlage nicht komplett den niedrigeren Satz erhält

Die Leistungsgrenzen werden stufenweise angewendet. Bei einer 15-Kilowattpeak-Dachanlage erhalten die ersten 10 Kilowattpeak den Satz der ersten Stufe. Nur die verbleibenden 5 Kilowattpeak fallen in die Stufe über 10 bis 40 Kilowattpeak. Das verhindert den verbreiteten Rechenfehler, bei Überschreiten der 10-Kilowattpeak-Grenze die gesamte Anlage mit 6,66 oder 10,24 Cent zu bewerten.

Bei Überschusseinspeisung ergibt sich für 15 Kilowattpeak rechnerisch ein gewichteter Satz von rund 7,35 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Die Rechnung lautet: 10 mal 7,70 plus 5 mal 6,66, anschließend geteilt durch 15. Bei Volleinspeisung ergibt dieselbe Staffelung rund 11,56 Cent. Netzbetreiber rechnen nach den gesetzlichen Leistungsstufen, nicht nach einem frei ausgehandelten Mischpreis.

Die Arbeitshilfe der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie stellt die Werte für kleine Hausanlagen bis 40 Kilowattpeak gegenüber. Bei größeren Anlagen kommen weitere Stufen und möglicherweise andere Vermarktungspflichten hinzu. Wer ein großes Mehrfamilienhaus oder Gewerbedach plant, sollte deshalb nicht nur mit der Kleinanlagentabelle rechnen.

Ein Rechenbeispiel für Eigenverbrauch und Einspeisung

Nehmen wir eine 8-Kilowattpeak-Anlage an, die im Jahr 8.000 Kilowattstunden erzeugt. Der Haushalt nutzt davon 2.400 Kilowattstunden zeitgleich selbst und speist 5.600 Kilowattstunden ein. Bei einem angenommenen Bezugspreis von 30 Cent spart der Eigenverbrauch rechnerisch 720 Euro. Die Einspeisung bringt bei 7,70 Cent weitere 431,20 Euro. Zusammen sind das 1.151,20 Euro jährlicher Bruttonutzen vor laufenden Kosten, Finanzierung, Wartung, Zählerkosten und möglichen Ausfallzeiten.

Würde dieselbe Erzeugungsmenge vollständig eingespeist, ergäben 8.000 Kilowattstunden mal 12,22 Cent rechnerisch 977,60 Euro. Dieses vereinfachte Beispiel zeigt, warum der höhere Volleinspeisesatz nicht zwingend gewinnt. Es ist aber keine Wirtschaftlichkeitsprognose. Ertrag, Verschattung, Modulalterung, Strompreis und Eigenverbrauch können deutlich abweichen.

Bei Angeboten sollte der Installateur offenlegen, welche Jahreserzeugung, welcher Eigenverbrauchsanteil und welche Preissteigerung angenommen wurden. Rechnen Sie zusätzlich ein vorsichtigeres Szenario ohne starke Strompreissteigerung. Ein Speicher darf nicht nur mit einem höheren Eigenverbrauch beworben werden. Anschaffung, Wirkungsgrad, nutzbare Kapazität, Zyklen und Lebensdauer gehören ebenfalls in die Rechnung.

Welches Datum den Vergütungssatz festlegt

Das Inbetriebnahmedatum nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist der zentrale Anker. Eine Rechnung, ein unterschriebener Kaufvertrag oder montierte, aber technisch noch nicht betriebsbereite Module reichen nicht automatisch. Die Anlage muss nach den gesetzlichen Voraussetzungen technisch betriebsbereit sein und erstmals Strom erzeugt haben. Bei Streit über einen Jahreswechsel können Inbetriebnahmeprotokoll, Messwerte und Bestätigung des Fachbetriebs entscheidend werden.

Rückdatierungen oder symbolische Handlungen ohne tatsächliche Betriebsbereitschaft sind riskant. Wer den Zeitraum bis Ende 2026 erreichen möchte, sollte früh mit Installateur und Netzbetreiber klären, welche technischen Arbeiten, Prüfungen und Unterlagen fehlen. Ein verzögerter Zählerwechsel ist nicht in jedem Fall identisch mit einer verspäteten Inbetriebnahme, doch die konkrete Konstellation muss sauber dokumentiert werden.

Die Verbraucherzentrale erläutert die aktuelle Periode und warnt in ihrer Übersicht zum geltenden EEG davor, Werte aus verschiedenen Zeiträumen zu vermischen. Holen Sie bei knappen Terminen eine schriftliche Einordnung ein, statt sich auf eine mündliche Zusage zu verlassen.

Wie lange der festgelegte Satz gezahlt wird

Für eine 2026 nach dem geltenden Modell in Betrieb genommene Anlage wird die feste Einspeisevergütung grundsätzlich 20 Jahre gezahlt. Bei gesetzlich bestimmten Werten verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres. Vereinfacht wird dies oft als Inbetriebnahmejahr plus 20 Kalenderjahre beschrieben.

Die genaue Grundlage enthält Paragraf 25 EEG. Der einmal maßgebliche Satz sinkt nicht alle sechs Monate für dieselbe Bestandsanlage. Die halbjährliche Degression betrifft neue Anlagen, die erst im folgenden Zeitraum in Betrieb gehen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zwischen der Tarifbestimmung am Start und der späteren Auszahlung.

Der Zahlungsanspruch setzt voraus, dass die gesetzlichen Pflichten erfüllt und die eingespeisten Mengen korrekt gemessen werden. Änderungen an Leistung, Messkonzept oder Vermarktungsform sollten dem Netzbetreiber rechtzeitig mitgeteilt werden. Wer eine Anlage erweitert, darf nicht automatisch annehmen, dass neue Module denselben alten Satz erhalten.

Registrierung und Unterlagen nach der Inbetriebnahme

Netzgekoppelte Solaranlagen und Batteriespeicher müssen im Marktstammdatenregister registriert werden. Für eine neue Einheit gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Inbetriebnahme. Anlage und Speicher sind getrennte Einheiten mit eigenen Angaben. Der Netzbetreiber benötigt außerdem abrechnungsrelevante Daten, etwa Betreiber, Kontoverbindung, Messkonzept, Inbetriebnahme und gewählte Veräußerungsform.

Eine geordnete digitale Mappe verhindert viele Verzögerungen. Hinein gehören Angebot, Rechnung, Datenblätter, Lageplan, Netzanschlussunterlagen, Inbetriebnahmeprotokoll, Zählerstände, MaStR-Bestätigung und Schriftwechsel mit dem Netzbetreiber. Stimmen Leistung oder Datum zwischen Dokumenten nicht überein, sollte die Abweichung sofort geklärt werden.

Der gesetzliche Vergütungsanspruch erfordert nicht zwingend einen zusätzlichen Vertrag mit dem Netzbetreiber. Ein angebotener Vertrag kann Abwicklungsfragen klären, darf aber nicht ungeprüft unterschrieben werden. Lesen Sie Laufzeit, Vollmachten, Abrechnung, Datenweitergabe und mögliche Zusatzentgelte. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass vollständige Angaben und Nachweise viele Zahlungsverzögerungen vermeiden.

Negative Börsenpreise und intelligente Messsysteme

Seit dem Solarspitzengesetz kann sich der Zahlungsanspruch in Zeiten negativer Spotmarktpreise auf null verringern. Für kleine Anlagen greifen Übergänge und Ausnahmen. Nach geltendem EEG ist die Regel bei Anlagen unter 100 Kilowatt für Zeiträume vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, grundsätzlich noch nicht anzuwenden. Bei sehr kleinen Anlagen unter 2 Kilowatt gibt es eine weitere gesetzliche Ausnahme bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur.

Für seit dem 25. Februar 2025 installierte Solaranlagen wird die Negativpreisregel nach Darstellung der Verbraucherzentrale ab 2026 praktisch relevant, wenn intelligentes Messsystem und Steuerbox eingebaut sind. Die ausfallenden Zeiten werden nicht einfach als normal vergütete Kilowattstunden ausgezahlt. Stattdessen verlängert sich der Förderzeitraum nach den gesetzlichen Berechnungsregeln, wobei das solare Einspeisepotenzial berücksichtigt wird.

Ein Speicher oder gesteuerter Verbrauch kann helfen, Solarstrom in solchen Stunden im Haus zu nutzen. Eine pauschale Aussage, jede neue Kleinanlage verliere bei jedem negativen Preis sofort Geld, ist jedoch falsch. Inbetriebnahmedatum, Leistung, Messtechnik und konkrete Stunde müssen zusammen geprüft werden.

Was für Anlagen ab 2027 geplant ist

Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett eine EEG-Novelle 2027 beschlossen. Der Entwurf sieht einen schrittweisen Übergang weg von der dauerhaften festen Einspeisevergütung und hin zu mehr Direktvermarktung vor. Für neue Anlagen sollen Übergangszahlungen und ein Direktvermarktungsbonus den Wechsel abfedern. Bestandsanlagen sollen ihre zugesicherte Förderung behalten.

Am 21. August 2026 ist dabei der Status entscheidend: Ein Kabinettsbeschluss ist noch nicht dasselbe wie ein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren. Details können sich in Bundestag und Bundesrat ändern. Die Bundesregierung beschreibt den beschlossenen Entwurf, doch für eine Anlage mit geplanter Inbetriebnahme 2027 muss vor Vertragsbindung der aktuelle Rechtsstand erneut geprüft werden.

Anbieter sollten geplante 2027-Regeln nicht als bereits geltendes Recht verkaufen. Ebenso wäre es unseriös, eine Inbetriebnahme noch 2026 um jeden Preis zu empfehlen. Lieferbarkeit, Netzanschluss, Dachzustand, Finanzierung und technische Qualität sind wichtiger als ein überhasteter Termin. Eine fehlerhafte Anlage bleibt auch mit einem günstigen Vergütungssatz ein schlechtes Geschäft.

Die wichtigsten Angebotsfragen vor der Unterschrift

Erstens: Welche installierte Leistung ist vorgesehen, und wie werden die Stufen bis 10 und 40 Kilowattpeak berücksichtigt? Zweitens: Rechnet das Angebot mit Überschuss- oder Volleinspeisung? Drittens: Welches Inbetriebnahmedatum ist realistisch und wer dokumentiert es? Viertens: Welche Jahreserzeugung und welcher Eigenverbrauch liegen der Wirtschaftlichkeitsrechnung zugrunde?

Fünftens: Sind Gerüst, Zählerschrank, Netzanschluss, Anmeldung, Speicher und mögliche Zusatzarbeiten vollständig im Preis enthalten? Sechstens: Welche Garantien gibt es für Module, Wechselrichter und Montage, und wer ist im Schadensfall Ansprechpartner? Siebtens: Wie verändert ein Speicher die Rechnung, wenn Anschaffung, Verluste und Ersatz berücksichtigt werden?

Achtens: Was passiert, wenn Netzbetreiber oder Lieferkette den Termin verschieben? Neuntens: Wer übernimmt MaStR-Registrierung und welche Daten müssen Sie kontrollieren? Zehntens: Ist das Dach für die geplante Nutzungsdauer geeignet? Diese Fragen schaffen mehr Sicherheit als eine Hochglanzrechnung mit nur einem Ertragsjahr.

Fazit: Erst Zeitraum und Modell klären, dann rechnen

Für kleine Dachanlagen bis 10 Kilowattpeak lauten die festen Sätze bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 auf 7,70 Cent bei Überschusseinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung. Für den Leistungsanteil von mehr als 10 bis 40 Kilowattpeak gelten 6,66 beziehungsweise 10,24 Cent. Die Stufen werden anteilig gerechnet.

Ob eine Anlage wirtschaftlich ist, entscheidet nicht der Vergütungssatz allein. Eigenverbrauch, Strompreis, Ertrag, Investition, laufende Kosten, Speicher und Finanzierung gehören in dieselbe Rechnung. Das Inbetriebnahmedatum muss technisch und dokumentarisch belastbar sein, die Registrierung folgt binnen eines Monats.

Für 2027 liegt ein weitreichender Regierungsentwurf vor, aber am 21. August 2026 ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Wer 2026 startet, sollte mit geltendem Recht rechnen und keine ungesicherten Zukunftsannahmen einbauen. Wer 2027 plant, prüft den finalen Gesetzestext erneut. So entsteht eine belastbare Entscheidung statt eines Angebots, das nur mit einer attraktiven Centzahl wirbt.

Quellen und weiterführende Informationen

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Einspeisevergütung ab August 2026?

Für neue Gebäudeanlagen bis 10 Kilowattpeak gelten 7,70 Cent je Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung. Für den Leistungsanteil über 10 bis 40 Kilowattpeak gelten 6,66 beziehungsweise 10,24 Cent. Maßgeblich ist eine Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026. Die Zahlen gelten nicht pauschal für jede PV-Anlage. Freiflächen, Mieterstrom, größere Anlagen und Direktvermarktung können anderen Werten oder Verfahren unterliegen. Prüfen Sie deshalb Anlagenart, Leistung, Vermarktungsform und Inbetriebnahmedatum gemeinsam. Ein alter Online-Rechner kann noch die bis Juli geltenden höheren Sätze enthalten.

Bekommt eine 15-Kilowattpeak-Anlage komplett nur 6,66 Cent?

Nein. Die ersten 10 Kilowattpeak werden mit 7,70 Cent bewertet, nur die weiteren 5 mit 6,66 Cent. Daraus ergibt sich bei Überschusseinspeisung ein gewichteter Satz von rund 7,35 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Für Volleinspeisung funktioniert die Staffelung entsprechend. Dort werden 10 mal 12,22 und 5 mal 10,24 gerechnet, anschließend durch 15 geteilt. Das ergibt rund 11,56 Cent. Die Staffel verhindert, dass das Überschreiten einer Grenze rückwirkend die gesamte Anlagenleistung in die niedrigere Stufe verschiebt.

Ist Volleinspeisung wegen des höheren Satzes immer besser?

Nein. Bei Überschusseinspeisung spart selbst genutzter Solarstrom den Bezug zum Haushaltsstrompreis. Diese Ersparnis kann höher sein als die zusätzliche Volleinspeisevergütung. Ertrag, zeitlicher Verbrauch, Bezugspreis, Investition und laufende Kosten müssen gemeinsam verglichen werden. Ein Haushalt mit Wärmepumpe, Elektroauto oder hohem Tagesverbrauch kann mehr Solarstrom direkt nutzen als ein tagsüber leeres Haus. Volleinspeisung kann dagegen bei sehr geringem Eigenverbrauch oder einer getrennten zusätzlichen Anlage interessant sein. Lassen Sie beide Varianten mit denselben realistischen Ertragsannahmen berechnen. Ein Speicher erhöht zwar häufig den Eigenverbrauch, ist aber kein kostenloser Verstärker. Kaufpreis, nutzbare Kapazität, Ladeverluste, erwartete Zyklen, Alterung und möglicher Ersatz gehören in die Bilanz. Vergleichen Sie deshalb mindestens drei Szenarien: Überschusseinspeisung ohne Speicher, mit passend dimensioniertem Speicher und Volleinspeisung. Verwenden Sie für alle Varianten dieselbe Dachfläche, denselben Jahresertrag und denselben Betrachtungszeitraum. Prüfen Sie zusätzlich, ob flexible Verbraucher tagsüber günstiger verschoben werden können, bevor ein größerer Speicher eingeplant wird.

Reicht eine Bestellung im Dezember 2026 für den aktuellen Satz?

Nein. Entscheidend ist die rechtliche Inbetriebnahme, nicht Bestellung, Rechnung oder Anzahlung. Die Anlage muss technisch betriebsbereit sein und erstmals Strom erzeugen. Protokoll, Messwerte und Fachbetriebsunterlagen sollten das Datum nachvollziehbar belegen. Eine bloße Rückdatierung ist keine sichere Lösung. Klären Sie rechtzeitig, ob Wechselrichter, Schutztechnik, Zählerschrank und notwendige Prüfungen fertig werden. Ein später Zählerwechsel ist nicht automatisch dasselbe wie eine spätere Inbetriebnahme, muss aber im konkreten Netzanschlussfall sauber dokumentiert werden. Unterschreiben Sie keine unzutreffende Datumsangabe.

Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?

Für eine 2026 nach dem geltenden Modell in Betrieb genommene Anlage grundsätzlich 20 Jahre. Bei gesetzlich bestimmten Werten reicht die Zahlung bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres. Die halbjährliche Absenkung verändert nicht nachträglich den festgelegten Satz dieser Bestandsanlage. Voraussetzung bleiben korrekte Messung, Zuordnung zur Veräußerungsform und Erfüllung der Betreiberpflichten. Eine spätere Erweiterung erhält nicht automatisch den Satz des alten Anlagenteils. Dokumentieren Sie deshalb ursprüngliche Leistung, neue Module, Messkonzept und jeweilige Inbetriebnahmedaten getrennt. Bewahren Sie außerdem Abrechnungen und Zählerstände dauerhaft geordnet auf. So lassen sich spätere Rückfragen des Netzbetreibers und ein Eigentümerwechsel wesentlich leichter und problemlos nachvollziehen.

Ist die feste Einspeisevergütung ab 2027 bereits sicher abgeschafft?

Am 21. August 2026 noch nicht als endgültiges Gesetz. Das Kabinett hat eine EEG-Novelle mit Übergang zu Direktvermarktung und befristeten Zahlungen beschlossen. Das parlamentarische Verfahren läuft, Details können sich ändern. Für eine Inbetriebnahme 2027 muss der Rechtsstand vor Vertragsabschluss erneut geprüft werden. Anbieter dürfen den Entwurf nicht als unveränderliche Pflicht darstellen. Umgekehrt sollte niemand eine technisch ungeeignete oder überteuerte Anlage nur aus Termindruck 2026 fertigstellen lassen. Laut Regierungsentwurf bleiben zugesicherte Förderungen von Bestandsanlagen geschützt, doch für Neuanlagen zählt der endgültig beschlossene Übergangsrahmen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert