Ein Flug hebt Stunden zu spät ab, oder er wird ganz gestrichen: Für viele Reisende ist das ärgerlich, aber sie wissen nicht, dass ihnen dafür oft eine finanzielle Entschädigung zusteht. Die EU-Fluggastrechteverordnung (EU261) regelt seit Jahren, wann Airlines zahlen müssen, doch viele Berechtigte melden sich nie. Dieser Artikel zeigt, wann genau ein Anspruch besteht, wie hoch er ausfällt und wie Sie ihn durchsetzen.
Für wen gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für alle Flüge, die in der EU (sowie Norwegen, Island, Schweiz) starten, unabhängig von der Fluggesellschaft. Sie gilt außerdem für Flüge, die in einem Drittstaat starten und in der EU landen, sofern eine EU-Fluggesellschaft den Flug durchführt. Wichtig: Die Regeln gelten unabhängig davon, ob Sie ein teures Ticket oder ein Sonderangebot gebucht haben, und auch bei Pauschalreisen.
Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung?
Ein Anspruch besteht grundsätzlich in drei Fällen: bei großer Verspätung am Zielort, bei Annullierung des Fluges und bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung. Entscheidend ist dabei nicht die Startverspätung, sondern die tatsächliche Ankunftsverspätung am Zielflughafen.
Verspätung
Kommt Ihr Flug mit mindestens drei Stunden Verspätung am Ziel an, gilt das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie eine Annullierung, und Sie haben Anspruch auf Entschädigung, sofern die Airline die Verspätung zu verantworten hat.
Annullierung
Wird der Flug gestrichen, haben Sie zusätzlich zur Entschädigung Anspruch auf eine anderweitige Beförderung oder Erstattung des Tickets. Wurde Ihnen die Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug mitgeteilt, greift die Entschädigungspflicht in der Regel, es sei denn, die Airline bietet eine vergleichbare Alternative mit geringer Zeitabweichung an.
Überbuchung
Werden Sie gegen Ihren Willen von einem überbuchten Flug abgewiesen, steht Ihnen ebenfalls eine Entschädigung zu, zusätzlich zu Betreuungsleistungen wie Verpflegung und gegebenenfalls Hotelunterbringung.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke, nicht nach dem Ticketpreis. Aktuell gelten folgende Pauschalbeträge:
- 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer
- 400 Euro bei innereuropäischen Flügen über 1.500 Kilometer sowie bei sonstigen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer
- 600 Euro bei Flügen über 3.500 Kilometer mit mehr als vier Stunden Verspätung (bei drei bis vier Stunden Verspätung auf solchen Langstrecken kann die Entschädigung auf 300 Euro halbiert werden)
Diese Beträge gelten pro Person, nicht pro Buchung. Bei einer Familie mit vier Personen kann sich also ein erheblicher Betrag summieren. Wichtig zu wissen: Im Juni 2026 haben sich EU-Parlament und Rat nach jahrelanger Blockade auf eine Reform der Verordnung verständigt. An den Entschädigungssummen und der Drei-Stunden-Schwelle ändert sich dabei nichts, neu hinzukommen sollen aber strengere Informationspflichten der Airlines, etwa eine Kontaktaufnahme innerhalb von 96 Stunden nach der Störung. Das Europaparlament soll im Juli 2026 final abstimmen, in Kraft treten sollen die Neuerungen voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2027.
Wann zahlt die Airline nicht?
Fluggesellschaften können sich auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen, um die Zahlung zu verweigern. Dazu zählen typischerweise:
- Extremes Wetter, das den Flugbetrieb unmittelbar beeinträchtigt
- Streiks des Flughafenpersonals oder der Fluglotsen (nicht aber Streiks des eigenen Airline-Personals in vielen Fällen)
- Sicherheitsrisiken, Terrorwarnungen oder politische Instabilität
- Von der Flugsicherung angeordnete Kapazitätsbeschränkungen
Technische Defekte gelten dagegen fast nie als außergewöhnlicher Umstand, da sie laut EuGH-Rechtsprechung zum normalen Betriebsrisiko einer Airline gehören. Airlines berufen sich in der Praxis trotzdem häufig darauf, oft zu Unrecht, weshalb es sich lohnt, den Anspruch prüfen zu lassen, statt eine Ablehnung einfach hinzunehmen.
So setzen Sie Ihren Anspruch durch
Zunächst sollten Sie Beweise sichern: Bordkarte, Buchungsbestätigung sowie Belege für den tatsächlichen Ankunftszeitpunkt, etwa Screenshots der Ankunftsanzeige oder E-Mails der Airline. Danach richten Sie eine schriftliche Forderung direkt an die Fluggesellschaft, am besten mit Fristsetzung von zwei bis drei Wochen.
Reagiert die Airline nicht oder lehnt sie ohne triftigen Grund ab, gibt es mehrere Wege: Sie können sich kostenlos an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wenden, sofern die Airline dort Mitglied ist, oder die Angelegenheit selbst vor Gericht bringen. Viele Reisende nutzen stattdessen spezialisierte Legal-Tech-Portale, die den Anspruch gegen eine Erfolgsprovision (meist 25 bis 35 Prozent der Entschädigung) durchsetzen. Das kostet zwar einen Teil der Summe, spart aber Zeit und Nerven, besonders wenn die Airline mauert.
Beachten Sie außerdem die Verjährungsfrist: In Deutschland verjähren Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Es lohnt sich also auch, ältere Vorfälle noch nachträglich zu prüfen.
Fazit
Bei Verspätungen ab drei Stunden, Annullierungen und Überbuchungen haben Reisende oft einen klaren Anspruch auf 250 bis 600 Euro Entschädigung pro Person, unabhängig vom Ticketpreis. Wer die Fristen kennt, Beweise sichert und sich nicht von pauschalen Verweisen auf „außergewöhnliche Umstände“ abwimmeln lässt, hat gute Chancen, sein Geld zu bekommen. Da sich an den Grundregeln bis mindestens 2027 nichts ändert, gilt: Ansprüche jetzt prüfen und einfordern, statt abzuwarten.
