Neue EU-Hinweise zu Haltbarkeit und Garantie: Was beim Einkauf ab September 2026 sichtbar werden soll

Ab 27. September 2026 gelten EU-Hinweise zu Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantie. Was das GARAN-Label beim Einkauf tatsächlich aussagt.

Ab dem 27. September 2026 sollen Käuferinnen und Käufer in der Europäischen Union beim Einkauf leichter erkennen können, welche gesetzlichen Rechte sie ohnehin haben und wann ein Hersteller darüber hinaus verbindlich für die Haltbarkeit eines Produkts einsteht. Dafür gibt es zwei europäisch einheitliche Informationsmittel: einen allgemeinen Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung und das neue Label GARAN für bestimmte Haltbarkeitsgarantien des Herstellers. Die Rechtsgrundlage ist bereits beschlossen. Entscheidend ist jedoch, Begriffe und Reichweite sauber zu trennen: Nicht jedes Produkt bekommt ein GARAN-Zeichen, nicht jede freiwillige Garantie wird damit erfasst, und das Label ersetzt weder die gesetzlichen Ansprüche gegen den Händler noch eine Prüfung der konkreten Garantiebedingungen.

Der Termin ist eine Vorschau auf geltendes Unionsrecht, das ab diesem Datum in den Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Für Deutschland kommen die nationalen Umsetzungsvorschriften hinzu. Wer im Sommer 2026 bereits einzelne Entwürfe, Produktbilder oder Händlerankündigungen sieht, sollte sie deshalb nicht mit einer abschließenden Aussage darüber verwechseln, wie jedes Geschäft seine Schilder, Produktseiten oder Kassenbereiche ausgestaltet. Festgelegt sind EU-weit der Inhalt und das Design der offiziellen Hinweise. Die tatsächliche Platzierung im Laden, die technische Einbindung im Shop und die Umsetzung einzelner Händler können sich in der Praxis unterscheiden.

Der 27. September 2026 ist der Anwendungstermin

Ausgangspunkt ist die Richtlinie (EU) 2024/825. Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim nachhaltigen Konsum besser vor irreführenden Praktiken schützen und ihnen vor Vertragsabschluss bessere Informationen geben. Die Mitgliedstaaten mussten die nötigen Vorschriften bis zum 27. März 2026 erlassen und veröffentlichen; anwenden müssen sie sie ab dem 27. September 2026. Die Richtlinie ändert unter anderem die Verbraucherrechte-Richtlinie und die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Sie ist damit kein bloßer Designvorschlag für Preisschilder, sondern Teil des europäischen Verbraucherrechts.

Die EU-Kommission hat den visuellen Teil anschließend konkretisiert: Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025 bestimmt Gestaltung und Inhalt des harmonisierten Hinweises zur gesetzlichen Gewährleistung sowie des harmonisierten Labels für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie. Auch diese Verordnung gilt ab dem 27. September 2026. Sie ist unmittelbar anwendbares EU-Recht. Die Kommission veröffentlichte im Frühjahr 2026 zusätzlich praktische Leitlinien und Dateien in verschiedenen Sprachen und Formaten. Das ist wichtig, weil damit nicht nur die Idee, sondern auch die offiziellen Vorlagen vorhanden sind.

Für den Einkauf bedeutet das zunächst mehr Wiedererkennung. Bisher begegnen Kundinnen und Kunden Formulierungen wie „2 Jahre Gewährleistung“, „Herstellergarantie“, „Garantieverlängerung“ oder „Servicepaket“ in sehr unterschiedlicher Form. Künftig soll der allgemeine EU-Hinweis daran erinnern, dass es für Waren eine gesetzliche Gewährleistung gibt. Das GARAN-Label soll dagegen nur eine eng definierte zusätzliche Herstellergarantie zur Haltbarkeit sichtbar machen. Aus einem Symbol allein folgt also nicht, dass ein Produkt generell nachhaltiger, reparierbarer oder qualitativ besser als jedes Konkurrenzprodukt ist.

Zwei Instrumente, zwei verschiedene Aussagen

Der allgemeine Hinweis betrifft die gesetzliche Gewährleistung der Vertragsmäßigkeit. Im EU-Recht beträgt ihr Mindestzeitraum bei Waren zwei Jahre. Sie schützt, wenn die Ware nicht vertragsgemäß ist, also etwa einen Mangel aufweist, nicht wie beschrieben funktioniert oder nicht die vereinbarten Eigenschaften besitzt. In Deutschland ist für Verbraucherinnen und Verbraucher typischerweise der Verkäufer der erste Ansprechpartner. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes, nicht weil ein Hersteller freiwillig damit wirbt.

Der harmonisierte Hinweis soll diese Kernpunkte in auffälliger Weise erklären: die mindestens zweijährige Absicherung, mögliche Abhilfe bei nicht vertragsgemäßer Ware und die Rolle des Verkäufers. Er weist zudem darauf hin, dass nationales Recht eine längere Dauer vorsehen kann. Ein QR-Code führt zu weiterführenden Informationen auf dem Portal „Your Europe“. Nach der Begründung der Durchführungsverordnung soll der Hinweis auch verständlich machen, dass Verkäufer oder Hersteller zusätzlich kommerzielle Garantien anbieten können. Gerade diese Trennung soll verhindern, dass eine freiwillige Garantie als Ersatz für das gesetzliche Recht missverstanden wird.

Das GARAN-Label sagt etwas engeres aus. Es steht für eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, die das gesamte Produkt umfasst und länger als zwei Jahre dauert. Der Hersteller haftet dabei während der gesamten zugesagten Zeit unmittelbar gegenüber dem Verbraucher für Reparatur oder Ersatz, falls die Ware ihre Haltbarkeit nicht wahrt. Die Verordnung beschreibt das Zeichen mit der Bezeichnung „GARAN“, einem Häkchen, einem Kalendersymbol für die Dauer, einem Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung und einem QR-Code. Unter dem Label steht in allen EU-Amtssprachen sinngemäß „Herstellergarantie in Jahren“.

Die Unterschiede sind praktisch bedeutsam. Die gesetzliche Gewährleistung knüpft an die Vertragsmäßigkeit der Ware bei Übergabe an. Eine Haltbarkeitsgarantie ist eine zusätzliche, freiwillige Zusage des Herstellers für die Dauerhaftigkeit bei normaler Nutzung. Der Händler bleibt nicht deshalb aus der Verantwortung, weil auf der Verpackung eine Herstellergarantie steht. Umgekehrt ist eine lange Garantie nicht automatisch grenzenlos: Ausnahmen, sachliche Voraussetzungen und das Verfahren können in den Garantiebedingungen stehen. Das EU-Label macht eine bestimmte Zusage vergleichbar sichtbar, ersetzt diese Bedingungen aber nicht.

Wann Händler das GARAN-Label zeigen müssen

Die Pflicht ist bewusst begrenzt. Sie greift, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie ohne Mehrkosten anbietet, sie das gesamte Produkt abdeckt und ihre Dauer mehr als zwei Jahre beträgt. Außerdem muss der Hersteller diese Information dem Händler bereitstellen. Dann muss der Händler vor Vertragsschluss deutlich informieren und das harmonisierte Label verwenden. Eine Garantie von exakt zwei Jahren löst diese besondere Labelpflicht nicht aus. Das ist folgerichtig, weil sie zeitlich mit der unionsrechtlichen Mindestdauer der gesetzlichen Gewährleistung zusammenfällt.

Ebenso wenig erfasst das Label automatisch jede Aussage über ein Bauteil. Verspricht ein Hersteller etwa zehn Jahre nur für einen Akku, einen Motor oder einen Kompressor, kann das für die Kaufentscheidung durchaus wertvoll sein. Es ist aber nicht dieselbe Konstellation wie eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie für die vollständige Ware über mehr als zwei Jahre. Das GARAN-Label ist daher kein allgemeines Gütesiegel für Einzelkomponenten. Käuferinnen und Käufer sollten bei Teilgarantien genau lesen, welches Teil, welcher Schaden und welcher Zeitraum abgedeckt sind.

Auch kostenpflichtige Garantieverlängerungen sind nicht gleichbedeutend mit dem neuen Label. Sie können Versicherungscharakter haben, Selbstbeteiligungen vorsehen oder bestimmte Schäden ausschließen. Die Richtlinie lässt Herstellern und Händlern Raum für weitere Garantien und Kundendienste. Daraus folgt aber nicht, dass jede solche Leistung das harmonisierte Zeichen tragen darf oder muss. Besonders bei Angeboten an der Kasse lohnt die Frage: Ist dies eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die ganze Ware, eine freiwillige Händlergarantie oder ein zusätzlich bezahlter Schutzvertrag?

Die Richtlinie verlangt vom Händler nicht, Informationen aktiv auf produktspezifischen Herstellerseiten zu suchen. Er muss das Label verwenden, wenn der Hersteller ihm die einschlägige Information zur Verfügung stellt. Diese Einschränkung verhindert, dass Händler für nicht übermittelte Daten haften sollen. Für Kundinnen und Kunden folgt daraus: Das Fehlen eines Labels beweist nicht, dass es gar keine Garantie gibt. Es kann bedeuten, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass es nur eine Teil- oder kostenpflichtige Garantie gibt oder dass die Information dem Händler nicht in der vorgesehenen Weise vorliegt.

Wie die Hinweise im Laden und online erscheinen können

Die Rechtsakte geben ein klares Ziel der Sichtbarkeit vor, aber nicht die Behauptung her, dass ab dem Stichtag jedes Geschäft identische Regale oder Screens zeigen wird. Die Erwägungsgründe der Richtlinie nennen Beispiele: Der allgemeine Hinweis kann im Laden auffällig an einer Wand oder nahe der Kasse angebracht werden. Im Onlinehandel kann er als allgemeine Erinnerung auf der Website des Warenverkäufers erscheinen. Das GARAN-Label kann auf der Verpackung, gut sichtbar am Regal oder im Shop direkt neben dem Produktbild platziert werden.

Diese Beispiele sind kein Katalog bereits feststehender Ladenlayouts. Ein Elektronikmarkt kann den allgemeinen Hinweis am Servicepunkt zeigen, ein Möbelhaus nahe den Kassen und ein Onlineshop im Informationsbereich oder im Bestellablauf, soweit die Vorgaben vor Vertragsschluss erfüllt werden. Bei einem Produkt mit erfasster Herstellergarantie dürfte das individuelle Label deutlich dem konkreten Produkt zuordenbar sein müssen. Ein allgemeines Banner „Unsere Marken halten lange“ genügt dafür nicht. Die Kommission hat Vorlagen für stationären Handel und E-Commerce veröffentlicht, doch die konkrete Einbindung in Warenwirtschaft, Verpackung, Produktdaten und Webseiten bleibt eine Umsetzungsaufgabe der Unternehmen.

Darum ist Vorsicht bei kursierenden Mock-ups angebracht. Ein vom Händler gestaltetes Icon kann sich optisch an das offizielle Zeichen anlehnen, ohne bereits die verbindliche Vorlage richtig wiederzugeben. Umgekehrt kann ein offizielles Label in einer Produktansicht anders skaliert oder als verschachtelte Online-Darstellung erscheinen, ohne seinen rechtlichen Charakter zu verlieren. Verlässlich sind die von der Kommission publizierten Vorlagen und der zugrunde liegende Rechtsakt, nicht einzelne Social-Media-Screenshots oder Werbeanzeigen.

Was sich für Käuferinnen und Käufer nicht ändert

Das neue Informationssystem schafft keine automatische neue pauschale Garantie für alle Waren. Die gesetzliche Gewährleistung besteht unabhängig davon, ob ein Schild im Geschäft hängt. Sie ersetzt auch nicht das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften, das andere Voraussetzungen und Fristen hat. Wer online bestellt, sollte daher nicht „14 Tage Widerruf“, „zwei Jahre Gewährleistung“ und eine mehrjährige Herstellergarantie vermischen. Es handelt sich um unterschiedliche Rechte und Zusagen.

Bei einem Mangel innerhalb der gesetzlichen Frist ist regelmäßig der Verkäufer die richtige Adresse. Verbraucher können zunächst Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gelingt die Nacherfüllung nicht oder ist sie unmöglich beziehungsweise unverhältnismäßig, kommen je nach Fall weitere Rechte wie Minderung oder Rücktritt in Betracht. Die Verbraucherzentrale weist außerdem darauf hin, dass bei nach dem 1. Januar 2022 gekauften Neuwaren im ersten Jahr grundsätzlich vermutet wird, dass die Ursache eines später sichtbaren Mangels bereits bei Übergabe vorhanden war. Danach wird die Beweisführung oft schwieriger.

Eine Herstellergarantie kann dennoch praktisch attraktiver sein, etwa weil sie direkt über einen Hersteller-Service abgewickelt wird oder über die gesetzliche Frist hinausreicht. Sie darf jedoch die gesetzlichen Ansprüche nicht schmälern. Bewahren Sie deshalb Rechnung, Bestellbestätigung, Garantieurkunde und Korrespondenz auf. Melden Sie einen Mangel nicht nur telefonisch, sondern möglichst nachvollziehbar. Fotos, eine kurze Fehlerbeschreibung und das Kaufdatum helfen. Wer sich auf eine Garantie beruft, sollte die Bedingungen prüfen: Gilt sie in Deutschland oder EU-weit, ist eine Registrierung verlangt, übernimmt der Hersteller Versandkosten und was passiert bei Ersatz statt Reparatur?

Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Updates: Verwandt, aber nicht dasselbe

Die Reform steht politisch im Zeichen langlebigerer und nachhaltigerer Kaufentscheidungen. Das bedeutet nicht, dass das GARAN-Label alle Nachhaltigkeitsinformationen bündelt. Haltbarkeit beschreibt, ob ein Produkt bei normaler Nutzung die erforderlichen Funktionen und Leistungen behält. Reparierbarkeit betrifft dagegen, ob und wie gut ein Produkt repariert werden kann. Ein Produkt kann eine lange Haltbarkeitsgarantie haben und dennoch schwierig zu öffnen sein. Es kann umgekehrt gut reparierbar sein, ohne dass der Hersteller eine kostenlose Garantie für mehr als zwei Jahre anbietet.

Die Richtlinie sieht weitere Informationspunkte vor. Gibt es auf EU-Ebene einen harmonisierten Reparierbarkeitswert, soll dieser gegebenenfalls angegeben werden. Ist ein solcher Wert nicht einschlägig, können Informationen über Verfügbarkeit, geschätzte Kosten und Bestellung notwendiger Ersatzteile, Reparatur- und Wartungsanleitungen oder Reparaturbeschränkungen relevant sein, sofern der Hersteller die Daten bereitstellt. Für Waren mit digitalen Elementen, digitale Inhalte und digitale Dienste ist außerdem die Mindestdauer kostenloser notwendiger Softwareupdates vorvertraglich mitzuteilen, wenn Hersteller oder Anbieter die Information dem Händler geben.

Gerade bei Smartphones, Haushaltsgeräten, vernetztem Spielzeug oder Smart-Home-Produkten lohnt deshalb ein Blick über das Label hinaus. Fragen Sie nach Ersatzteilen, Reparaturzugang, Sicherheitsupdates und der realen Garantieabwicklung. Eine Aussage „fünf Jahre Updates“ ist keine fünfjährige Garantie für die gesamte Hardware. Ein Reparierbarkeitswert ersetzt keine Zusage über Materialverschleiß. Und ein GARAN-Label sagt nicht, dass jeder Defekt ohne Prüfung oder in jeder denkbaren Nutzungssituation kostenlos behoben wird. Die Kombination dieser Informationen ermöglicht erst einen belastbaren Vergleich.

Checkliste vor dem Kauf ab Herbst 2026

Erstens: Suchen Sie den allgemeinen EU-Hinweis nicht als Qualitätsauszeichnung. Er erinnert an ein Recht, das für Waren grundsätzlich besteht. Zweitens: Sehen Sie ein GARAN-Label, lesen Sie die angegebene Zahl an Jahren als Hinweis auf eine kostenlose Herstellergarantie für Haltbarkeit, die länger als zwei Jahre ist und die ganze Ware betrifft. Prüfen Sie zusätzlich den QR-Code oder die Garantiebedingungen. Drittens: Fehlt das Label, fragen Sie nicht nur nach „Garantie“, sondern nach Art, Dauer, Kosten und Umfang der konkreten Zusage.

Viertens: Vergleichen Sie gleichartige Produkte nach mehr als der Jahreszahl. Zwei Geräte mit fünf Jahren Herstellergarantie können unterschiedliche Ausschlüsse, Transportwege, Ersatzteilpreise und Reparaturfristen haben. Fünftens: Bei Defekten innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung sollten Sie Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer kennen, auch wenn der Hersteller einen schnelleren Service anbietet. Sechstens: Achten Sie bei digitalen Produkten auf zugesagte Updatezeiträume. Und siebtens: Lassen Sie sich bei teuren Zusatzschutzpaketen erklären, was sie gegenüber Gewährleistung und einer vorhandenen kostenlosen Garantie wirklich zusätzlich leisten.

Für Händler und Hersteller wird die Reform vor allem eine Daten- und Kommunikationsaufgabe. Hersteller müssen qualifizierende Haltbarkeitsgarantien korrekt beschreiben und an Handelspartner weitergeben. Händler müssen die standardisierten Hinweise sichtbar und zum richtigen Zeitpunkt einbinden. Für Verbraucherinnen und Verbraucher kann die Reform die Vergleichbarkeit verbessern. Sie nimmt ihnen aber nicht die Entscheidung ab, ob Garantiebedingungen, Reparaturmöglichkeiten und Gesamtpreis zum eigenen Nutzungsverhalten passen.

Was bei Problemen zu tun ist

Wenn eine Ware nicht funktioniert, ordnen Sie den Fall zunächst ein. Liegt der Kauf weniger als zwei Jahre zurück und spricht vieles für einen bereits bei Übergabe angelegten Mangel, reklamieren Sie beim Verkäufer unter Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung. Hat der Hersteller eine einschlägige Haltbarkeitsgarantie versprochen, kann parallel oder alternativ dessen Verfahren sinnvoll sein. Wählen Sie nicht vorschnell einen kostenpflichtigen Reparaturauftrag, wenn noch gesetzliche oder kostenlose Garantieansprüche bestehen könnten. Bitten Sie bei Unklarheiten um eine schriftliche Begründung, auf welche Grundlage ein Unternehmen seine Entscheidung stützt.

Bei grenzüberschreitenden Käufen in der EU helfen die offiziellen Informationen von Your Europe bei der ersten Orientierung. Für die konkrete Durchsetzung können nationale Verbraucherberatungen und, bei Streit mit einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land, die Europäischen Verbraucherzentren zuständig sein. Welche nationale Regel im Einzelfall gilt, hängt unter anderem vom Vertrag, dem Verkäufer und dem Verbrauchermarkt ab. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, zeigt aber, warum das künftige Schild im Laden nur der Startpunkt und nicht die ganze Rechtslage ist.

Quellen und weiterführende Informationen

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